Zum Inhalt springen
URL eingeben und auf „Jetzt prüfen" klicken – kostenlos & ohne Anmeldung.
Laden...

Scan läuft…

Externe Ressourcen werden analysiert. Bitte warten.

TDDDG / Cookies
Cookies vor Einwilligung (§ 25 TDDDG)
DSGVO & Impressum
Pflichtangaben & Datenschutzerklärung
WCAG & BFSG 2025
Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 Level AA

So funktioniert der Check

1
URL Analyse
Aufruf der Seite wie ein echter Browser-Besuch.
2
Header & DOM Scan
HTTP-Header, Cookies und Tracking-Skripte im Quellcode.
3
Ergebnis & Handlung
Befunde mit konkreten Hinweisen zur Behebung.

Für wen geeignet?

Webseitenbetreiber
Datenschutzbeauftragte
Webagenturen
Online-Shop Inhaber

FAQ

Dieser Scanner bietet eine fundierte technische Ersteinschätzung. Er ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung oder ein vollständiges Audit.

Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. Das TDDDG § 25 schützt das Endgerät – Cookies erfordern fast immer Einwilligung.

Nein. Kein Datenbank-Speicher, keine Tracking-Tools. Alles läuft in Echtzeit, nach dem Schließen sind alle Daten weg.

Ja. Externe Schriftarten übertragen die IP an Google und sind abmahnrelevant. Wir empfehlen lokales Hosting.

Das BFSG verpflichtet kommerzielle Webseiten ab Juni 2025 zur Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA.

Wissensbereich

Grundlagen zu DSGVO, Cookies, Impressum & Barrierefreiheit – verständlich erklärt.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 EU-weit einheitlich. Sie regelt, wie personenbezogene Daten – also alle Informationen, die sich einer Person zuordnen lassen – erhoben, verarbeitet und gespeichert werden dürfen.

Betroffen ist jede Organisation, die Daten von EU-Bürgern verarbeitet – unabhängig von Größe oder Standort. Das betrifft den kleinen Blog genauso wie den Onlineshop.

Die 7 Grundsätze der DSGVO (Art. 5)

Zweckbindung – Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden.
Datensparsamkeit – Nur so viele Daten wie nötig erheben.
Rechtmäßigkeit – Es muss immer eine Rechtsgrundlage vorliegen (z. B. Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse).
Transparenz – Betroffene müssen informiert werden – das ist Aufgabe der Datenschutzerklärung.
Speicherbegrenzung – Daten müssen gelöscht werden, wenn der Zweck erfüllt ist.
Integrität & Vertraulichkeit – Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz.
Rechenschaftspflicht – Sie müssen nachweisen können, dass Sie die DSGVO einhalten.

Bußgelder

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, was höher ist. Auch kleine Unternehmen wurden bereits mit fünf- bis sechsstelligen Beträgen belegt.

Rechtsgrundlagen
Art. 5 DSGVO Art. 6 DSGVO Art. 13–14 DSGVO

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – früher TTDSG – ergänzt die DSGVO. Während die DSGVO personenbezogene Daten schützt, schützt § 25 TDDDG das Endgerät des Nutzers: Kein Cookie, kein LocalStorage-Eintrag, kein Tracking-Pixel darf ohne vorherige Einwilligung gesetzt werden.

Die Ausnahme: Technisch notwendige Cookies

Ohne Einwilligung zulässig sind nur Cookies, die für den Betrieb des Dienstes unbedingt erforderlich sind – z. B.:

  • Warenkorb-Cookie im Shop
  • Session-Cookie für eingeloggte Nutzer
  • Load-Balancer-Cookie des Hosters

Nicht technisch notwendig: Analytics-Cookies, Marketing-Pixel, Komfort-Funktionen, Social-Media-Buttons.

Was brauche ich?

Ein Consent-Management-Tool (CMP), das Tracking erst nach Klick auf „Akzeptieren" aktiviert
„Ablehnen" muss genauso einfach sein wie „Akzeptieren" – kein Dark Pattern
Die Einwilligung muss widerrufbar sein und dokumentiert werden
Kein vorangekreuztes „Ich stimme zu" – Einwilligung muss aktiv erteilt werden
Unterschied

DSGVO
Schützt personenbezogene Daten

TDDDG § 25
Schützt das Endgerät (Speicherzugriff)

Die Impressumspflicht gilt für alle geschäftsmäßig betriebenen Onlinedienste – das umfasst Webseiten, Apps, aber auch Social-Media-Profile. „Geschäftsmäßig" bedeutet dabei nicht zwingend Gewinnerzielungsabsicht: Ein Blog mit Werbebanner, ein Vereinsauftritt oder ein Freelancer-Portfolio sind typischerweise betroffen.

Pflichtangaben (immer)

Name / Firma
Vor- und Nachname oder vollständige Firmenbezeichnung inkl. Rechtsform
Ladungsfähige Anschrift
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort. Ein Postfach reicht nicht.
E-Mail-Adresse
Eine direkt klickbare Adresse, keine Grafik.
Telefonnummer
Ein zweiter unmittelbarer Kommunikationsweg (EuGH-Urteil 2021).

Bedingte Pflichtangaben

  • Handelsregisternummer – falls eingetragen (Amtsgericht + HRB/HRA-Nummer)
  • Umsatzsteuer-ID – falls vorhanden (nicht die Steuernummer!)
  • Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte – bei Blogs, News, Magazinen (§ 18 MStV)
  • Aufsichtsbehörde / Kammer – bei zulassungspflichtigen Berufen (Anwälte, Ärzte, Makler)
  • EU-OS-Link – bei Onlineshops mit Verbraucherverkauf (Pflicht seit 2016)

Erreichbarkeit

Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein (§ 5 DDG). In der Praxis bedeutet das: Link im Footer, maximal 2 Klicks von jeder Unterseite.

Abmahnrisiko

Fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine der häufigsten Abmahnursachen in Deutschland. Mitbewerber und Abmahnkanzleien suchen systematisch danach.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Ab dem 28. Juni 2025 sind kommerzielle Webseiten und Apps verpflichtet, barrierefrei zugänglich zu sein – nach dem Standard WCAG 2.1 Level AA.

Wer ist betroffen?

Öffentliche Stellen (Behörden, Kommunen) Seit 2020
Private Unternehmen mit Verbraucherverkehr (Shops, Portale) Ab 28.06.2025
Kleinstunternehmen (< 10 MA, < 2 Mio. € Umsatz) Ausgenommen

WCAG-Level verständlich erklärt

Level A
Minimum. Grundlegende Zugänglichkeit – Bilder mit Alt-Text, Seitentitel, Sprache.
Level AA
BFSG-Pflicht. Kontraste, Tastaturbedienung, Formulare, responsive Design.
Level AAA
Optimal. Nicht gesetzlich vorgeschrieben, empfohlen für öffentliche Dienste.
Frist
28.06.2025
Pflicht für private Unternehmen

Wer externe Dienstleister nutzt, die im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, muss mit diesen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen. Das ist keine Kann-Regelung – es ist Pflicht.

Typische Dienste, die einen AVV erfordern

Google Analytics / GA4 (Besucheranalyse)
Google Fonts (extern) (IP-Übertragung an Google)
Mailchimp / Brevo (Newsletter-Versand)
HubSpot / Salesforce (CRM / Marketing)
AWS / Azure / Cloudflare (Hosting & CDN)
Zoom / Teams (Videokonferenzen)

US-Dienste: Das Drittstaaten-Problem

Viele populäre Dienste sitzen in den USA. Nach dem Schrems-II-Urteil (2020) des EuGH sind Datenübertragungen in die USA nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Seit Juli 2023 gilt das EU-US Data Privacy Framework (DPF) als neue Grundlage – aber nur für DPF-zertifizierte Anbieter.

Praxis-Tipp

Die meisten großen Anbieter (Google, Meta, Microsoft) stellen AVVs in ihren Admin-Einstellungen bereit. Akzeptieren Sie diese – und dokumentieren Sie es. Kleinere Anbieter schicken Ihnen auf Anfrage ein unterschriebenes Dokument.

Kurzcheck
AVV abgeschlossen?
In DSE genannt?
DPF / SCCs geprüft?

Datenschutz- und Impressumsverstöße haben zwei Risikoquellen: Behördliche Bußgelder durch Datenschutzbehörden und zivilrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.

Bußgeldrahmen im Überblick

Rechtsgrundlage Max. Bußgeld Typische Verstöße
DSGVO Art. 83 Abs. 5 20 Mio. € / 4 % Umsatz Fehlende Rechtsgrundlage, unzulässige Drittstaatentransfers
DSGVO Art. 83 Abs. 4 10 Mio. € / 2 % Umsatz Fehlende DSE, kein AVV, Verletzung von Betroffenenrechten
§ 25 TDDDG 300.000 € Cookies/Tracking ohne Einwilligung
§ 5 DDG (Impressum) Abmahnung Fehlendes oder unvollständiges Impressum

Abmahnungen – der unterschätzte Alltag

Während behördliche Bußgelder für KMU seltener sind, werden Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände tausendfach verschickt. Häufigste Abmahngründe:

  • Fehlendes oder unvollständiges Impressum
  • Google Fonts, Google Maps oder YouTube ohne Einwilligung eingebunden
  • Fehlender oder manipulativer Cookie-Banner (Dark Pattern)
  • Fehlende oder veraltete Datenschutzerklärung
  • Tracking ohne ausreichende Rechtsgrundlage

Abmahnkosten liegen typischerweise bei 500–2.000 € für einfache Fälle, können bei Wiederholung oder Klagen deutlich höher ausfallen.

Realität

Die höchsten Bußgelder treffen große Konzerne. Für KMU ist das Abmahnrisiko durch Mitbewerber im Alltag relevanter als Behördensanktionen.